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Artikel zum Thema: Fixkostenzuschuss
Corona Update
Werter Klient,
die ÖGK stundete die Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 bis 31.5.2020 verzugszinsenfrei. Der Gesetzgeber hat nunmehr ein zweites "Stundungspaket verabschiedet“. Die Details können wir Ihnen zukommen lassen. Bitte beachten Sie, dass Beiträge, für die Ersatzleistungen wie zum Beispiel Kurzarbeit in Anspruch genommen wurden, von den Erleichterungsbestimmungen ausgenommen sind!
Bezüglich Fixkostenzuschuss haben wir bereits berichtet. Die finale Richtlinie zum Fixkostenzuschuss ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 225/2020) kundgemacht worden. Die wichtigsten Neuerungen sind ein rascher Vorschuss in der 1. Tranche, die Zahlungen aus dem Härtefall-Fonds werden nicht angerechnet. der Zuschuss wird bereits ab einer Höhe von 500 Euro statt 2.000 Euro gewährt. Wer am 31. Dezember 2019 als "Unternehmen in Schwierigkeit" gegolten hat, kann dennoch maximal 200.000 Euro nach der De-minimis-Beihilfenregelung beantragen. Beträgt der Zuschuss maximal 12.000 Euro, können Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- und Bilanzbuchhalterkosten bis 500 Euro geltend gemacht werden.
Wir dürfen darauf hinweisen, dass gemäß Punkt 4.6.3 der Richtlinie die Ermittlung des geschätzten Umsatzausfalls der ersten Tranche (bis 18.8.2020) auf die Umsätze gemäß UStG 1994 abzustellen ist. Ansonsten sind die Waren- und/oder Leistungserlöse laut Einkommens- bzw Körperschaftsteuererklärung maßgebend.
Wir stellen Ihnen gerne eine Vorlage für die Berechnung des Fixkostenzuschusses zur Verfügung und unterstützen Sie weiterhin, durch die Krise zu steuern.
Mit besten Grüßen
Ihr Team der Kanzlei Dkfm. Loisch
Bild: © Paul Bodea - Fotolia
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